Vorsorge RUAG
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    Fragen und Antworten

    • Austritt: Ich habe noch keine neue Arbeitsstelle. Was passiert mit meiner Austrittsleistung?

      Da Sie nicht mehr bei der VORSORGE RUAG versichert sind, muss Ihre Austrittsleistung weitergeleitet werden. Sie haben zwei Möglichkeiten: Entweder Sie eröffnen bei einer Bank ein Freizügigkeitskonto oder Sie schliessen bei einer Versicherungsgesellschaft eine Freizügigkeitspolice ab.

    • Austritt: Ich plane eine Weltreise. Kann ich die Austrittsleistung bar beziehen?

      Nein. Eine Barauszahlung ist nur möglich, wenn
      - Sie die Schweiz endgültig verlassen und sich definitiv abmelden, oder
      - Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und
        der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) nicht mehr unterstehen, oder

      - die Austrittsleistung kleiner ist als Ihr Jahresbeitrag (Sparbeitrag).

    • Austritt: Ich verlasse die Schweiz definitiv. Kann ich die Austrittsleistung vollumfänglich bar beziehen?

      Seit dem 1.6.2007 gilt es zu unterscheiden, ob die Ausreise in ein Mitgliedstaat der EU, Norwegen oder Island mit oder ohne obligatorische staatliche Versicherung erfolgt. Ohne entsprechenden Nachweis kann grundsätzlich nur die Austrittsleistung im Umfang des überobligatorischen Teils bar bezogen werden. Weitere Details entnehmen Sie dem Merkblatt "Barauszahlung EU/EFTA"  oder Sie rufen uns direkt an.

    • Austritt: Was versteht man unter obligatorischem BVG-Anteil und dem überobligatorischen Anteil meiner Austrittsleistung?

      Unter obligatorischem BVG-Anteil versteht sich der Teil des Alterskapitals, der nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) angespart wurde. Beim BVG handelt es sich um das minimal in der 2. Säule anzusparende Guthaben.
      Der überobligatorische Anteil besteht aus dem weiteren angesparten Guthaben. VORSORGE RUAG bietet also eine bessere Versicherung als das BVG an.

    • Einkauf: Wann kann ich mich einkaufen?

      Sie können sich beim Eintritt oder später zwei Mal pro Jahr, sofern Sie das Rentenalter noch nicht erreicht haben, einkaufen. Siehe dazu Anhang 1 des Vorsorgereglements.

    • Einkauf: Bleibt der einzukaufende Betrag, also die Einkaufssumme, immer gleich oder verändert er sich?

      Massgebend für die Einkaufssumme sind der versicherte Lohn, das Alter im Zeitpunkt des Einkaufs sowie das vorhandene Altersguthaben. Je später Sie sich einkaufen, desto höher fällt die Einkaufssumme aus.

    • Einkauf: Kann ich den Einkauf von den Steuern abziehen?

      Ja. Die steuerliche Abziehbarkeit des Einkaufs richtet sich nach den eidgenössischen und kantonalen Steuerbestimmungen.

      Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Dies gilt insbesondere bei bevorstehender Pensionierung oder geplantem Vorbezug für Wohneigentum.

      Wir empfehlen, die Steuerabzugsfähigkeit von Ihrer Steuerbehörde zu bestätigen, insbesondere bei bevorstehender Pensionierung oder geplantem Vorbezug für Wohneigentum.

    • Einkauf: Ich will einen Einkauf vornehmen. Wie muss ich vorgehen?

      Drucken Sie das Formular E2 «Freiwilliger Einkauf» aus und senden Sie dieses ausgefüllt, unterzeichnet sowie mit den notwendigen Unterlagen ergänzt an VORSORGE RUAG. Anschliessend werden wir Ihren Antrag prüfen und Ihnen einen entsprechenden Einzahlungsschein an Ihre Privatadresse zustellen, sofern der Einkauf wunschgemäss erfolgen kann.

    • Einkauf: Ich bin vor zwei Jahren aus dem Ausland zugezogen und will mich nun einkaufen.

      Gemäss Art. 60b BVV 2 dürfen aus dem Ausland zugezogene Personen in den ersten 5 Jahren seit dem Eintritt in die VORSORGE RUAG jährlich maximal 20% des versicherten Lohnes einkaufen.

      Für Mitglieder die vor weniger als 5 Jahren zugezogen sind aber bereits bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert waren, trifft diese Bestimmung nicht zu.

    • Einkauf: Kann ich einen Einkauf tätigen, obwohl ich früher einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung bezogen habe?

      Nein. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass vor einem erneuten Einkauf zuerst der Vorbezug vollumfänglich zurückerstattet werden muss.

    • Kapitalbezug: Was ist ein Kapitalbezug?

      Beim Altersrücktritt haben Sie die Möglichkeit, die Altersrente oder einen Teil davon, als Kapital zu beziehen. Mit der Auszahlung des Kapitals werden die Altersrente und die mitversicherten übrigen Leistungen entsprechend gekürzt.

    • Kapitalbezug: Wann erfolgt die Auszahlung des von mir gewünschten Kapitals?

      Das Kapital wird von der VORSORGE RUAG in den ersten zehn Tagen nach der Pensionierung überwiesen. Die gewünschte Kapitalbezugshöhe ist der VORSORGE RUAG mittels Formular P «Pensionierung» bekanntzugeben (vorzugsweise 2 bis 3 Monate vor der Pensionierung).

      Bei Verheirateten muss das Begehren vom Ehegatten mitunterzeichnet sein und dem Formular ist eine gut lesbare Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte, Führerausweis, Ausländerausweis) des Ehegatten resp. des eingetragenen Partners beizulegen. Allenfalls behält sich die VORSORGE RUAG das Recht vor, eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen.

    • Kapitalbezug: Bis zu welchem Zeitpunkt kann ich mich entscheiden, ob ich einen Kapitalbezug wünsche oder nicht?

      Bis zum Tag der Pensionierung. Das Vorsorgereglement der VORSORGE RUAG sieht keine Frist für den Kapitalbezug vor.

    • Kapitalbezug: Wie muss ich den Kapitalbezug versteuern?

      Wie muss ich den Kapitalbezug versteuern?

      Bund: getrennt vom übrigen Einkommen 1/5 vom normalen Steuersatz

      Kantone: seit 1. Januar 2001 ebenfalls getrennt. Die Höhe der Steuerbelastung variiert von Kanton zu Kanton.

    • Kapitalbezug: Ist ein Kapitalbezug auch nach der Pensionierung möglich?

      Nein. Nach erfolgter Pensionierung, also nach Auszahlung der ersten Rente, können Sie kein Kapital mehr beziehen.

    • Renten: Wie melde ich den Rentenbezug an?

      Drucken Sie das Formular P «Pensionierung» aus und senden Sie dieses 2 bis 3 Monate vor der Pensionierung vollständig ausgefüllt, unterzeichnet an die VORSORGE RUAG.

    • Renten: Gibt es bei der VORSORGE RUAG eine Witwerrente?

      Ja. Die VORSORGE RUAG kennt die Ehegattenrente. D.h., der Witwer ist der Witwe gleichgestellt.

    • Renten: Wann werden die Renten ausgerichtet?

      Die Renten werden monatlich überwiesen. Die wiederkehrenden Rentenleistungen von der VORSORGE RUAG werden in der Regel zwischen dem 5. und dem 10. des Monats überwiesen.

    • Renten: Werde ich automatisch über die Höhe meiner Rente informiert?

      Sobald Sie uns das Formular P «Pensionierung» zugestellt haben, bestätigen wir Ihnen schriftlich den Erhalt der Pensionierungsmeldung. Den Rentenausweis mit der Rentenhöhe erhalten Sie in der Regel 10 Tage vor der ersten Rentenzahlung. Dieses Dokument dient als Beleg für die Steuerverwaltung wie auch für die AHV-Ausgleichskasse.

    • Renten: Kann ich vorzeitig in Pension gehen und wenn ja, wann?

      Gemäss Vorsorgereglement können Sie frühestens nach dem vollendeten 58. Altersjahr eine Altersrente beziehen.

    • Renten: Wie erhalte ich meine Rente?

      Erfüllungsort der Vorsorgeleistungen ist der schweizerische Wohnsitz oder der Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat des Anspruchsberechtigten. Bei Wohnsitz im Ausland ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates hat der Anspruchsberechtigte eine Bank oder die Post in der Schweiz als Zahlungsstelle zu bezeichnen.

    • Renten: Muss ich meine Rente versteuern?

      Ihre Renten sind zusammen mit allfälligem weiterem Einkommen steuerpflichtig. Informieren Sie sich über die Steuersätze bei den Steuerverwaltungen in Ihrer Wohngemeinde und Wohnkanton.

    • Scheidung: Welche Informationen und Daten werden benötigt, damit eine Scheidungsberechnung durchgeführt werden kann?

      • Heiratsdatum
      • Voraussichtliches Scheidungsdatum
      • Heirat nach dem 1. Januar 1995: Falls Sie erst nach Ihrer Heirat bei der VORSORGE RUAG eingetreten sind, hat Ihre damalige Pensionskasse die genaue Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat berechnet. Wir benötigen diesen Wert, damit wir eine genaue und korrekte Scheidungsberechnung vornehmen können.

      Falls Sie diese Informationen nicht beschaffen können, stellen Sie uns den letzten, vor der Heirat erhaltenen Versicherungsausweis bzw. die letzte, vor der Heirat erhaltene Austrittsabrechnung zu.
       

    • Scheidung: Erhält mein Ehegatte oder eingetragener Partner das Geld bei einer Scheidung bar ausbezahlt?

      Im Scheidungsfall ist eine Barauszahlung nur möglich, wenn Ihr geschiedener Ehegatte resp. Partner eine selbständige Tätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht oder sich definitiv ins Ausland abmeldet. In allen anderen Fällen wird das Guthaben für einen weiteren Einkauf in die Pensionskasse verwendet, oder falls dies nicht mehr möglich ist, wird es auf ein Freizügigkeitskonto oder zugunsten einer Freizügigkeitspolice überwiesen.

    • Scheidung: Kann ich mich wieder in die Pensionskasse einkaufen, nachdem mein Anteil an den geschiedenen Ehegatten ausbezahlt wurde?

      Ja. Der Einkauf auf die bisherigen Vorsorgeleistungen ist jedezeit und ohne Einschränkungen möglich. Die Einkaufssumme kann bei den Steuern abgezogen werden.

    • Scheidung: Was passiert mit einem Vorbezug im Falle einer Scheidung?

      Wenn Sie Eigentümer der Liegenschaft bleiben und weiterhin darin wohnen, besteht kein Handlungsbedarf.

      Wechseln aber die Eigentumsverhältnisse oder Sie sind nicht mehr in der Liegenschaft wohnhaft, für welche Sie einen Vorbezug getätigt haben, dann muss der Vorbezug vollständig in die Pensionskasse zurückbezahlt werden. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

    • Teuerung: Für welche Leistungen ist die Teuerungsanpassung obligatorisch?

      Ein Obligatorium gilt für die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG. Da es sich bei der VORSORGE RUAG um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung handelt, legt der Stiftungsrat die Höhe des Teuerungsausgleichs aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der VORSORGE RUAG fest.

    • Teuerung: Wie sieht der Teuerungsausgleich bei der Altersrente aus?

      Der Stiftungsrat legt die Höhe des Teuerungsausgleichs aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der VORSORGE RUAG fest.

    • Todesfallkapital: Wer hat Anspurch und wen kann ich begünstigen?

      Stirbt ein aktiv Versicherter und ist das vorhandene Altersguthaben grösser als das notwendige Deckungskapital für die allfälligen Renten und Abfindung an den Ehegatten oder Lebenspartner so wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt.

      Anspruchsberechtigt sind in der Reihenfolge der nachstehenden Gruppierung die folgenden Personen, unabhängig vom Erbrecht:
      a) der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Stiftung haben, bei deren Fehlen
      b) die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen oder die Person
      – welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
      – welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente (Art. 20a BVG), bei deren Fehlen
      c) die übrigen Kinder, bei deren Fehlen
      d) die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen.

    • Todesfallkapital: Ist die Rangordnung der Begünstigten gemäss Erbrecht geregelt?

      Nein. Die Rangordnung der Begünstigten ist im Vorsorgereglement festgehalten.

    • Todesfallkapital: Kann ich die Rangordnung der Begünstigten abändern?

      Ja. Der Versicherte kann Rangordnung unter gewissen Bedingungen abändern.
      Siehe dazu unser Formular T2.

    • Unbezahlter Urlaub: Ich gehe in den unbezahlten Urlaub. Welche Optionen habe ich?

      Sofern der unbezahlte Urlaub mehr als einen Monat dauert, wird in der Regel die Alters- und Risikoversicherung unterbrochen (Sistierung ohne Beiträge). Sie haben aber die Möglichkeit, mindestens die Risikoversicherung weiter laufen zu lassen. In diesem Fall übernehmen Sie die Risikobeiträge.

      Beim unbezahlten Urlaub ist das Formular U einzureichen.

    • Versicherter Lohn: Ich arbeite noch zu 20% bei einem anderen Arbeitgeber. Kann ich dieses Einkommen auch bei der VORSORGE RUAG versichern?

      Nein. Dieses Einkommen ist gemäss Art. 14 des Vorsorgereglements bei der VORSORGE RUAG nicht versicherbar.

    • Versicherter Lohn: Wie setzt sich der versicherte Lohn zusammen?

      Für die Ermittlung des versicherten Lohnes wird der massgebende Jahreslohn gemäss Arbeitsvertrag berücksichtigt. Dieser wird durch die Unternehmung festgelegt und der VORSORGE RUAG gemeldet. Als versicherter Lohn gilt der um den Koordinationsbetrag gekürzte massgebende Jahreslohn.

    • Versicherter Lohn: Ist das Dienstaltersgeschenk ebenfalls Bestandteil des versicherten Lohnes?

      Nein. Allerdings können Sie das Dienstaltersgeschenk zur Erhöhung Ihres Pensionskassenguthabens verwenden (Einkauf). Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit uns auf.

    • Verzinsung: Wie und wann wird mein Altersguthaben verzinst?

      Es wird der vom Stiftungsrat beschlossene Zinssatz angewandt. Das vorhandene Altersguthaben und unterjährige Einlagen werden jeweils am Ende des Jahres valutagerecht für das abgelaufene Jahr verzinst. Die Sparbeiträge des abgelaufenen Jahres werden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen im erst im Folgejahr verzinst.

    • Verzinsung: Könnte theoretisch mein Altersguthaben unterschiedlich verzinst werden?

      Nein. Der Stiftungsrat der VORSORGE RUAG entscheidet über den Zinssatz für die Verzinsung des gesamten Altersguthabens.

    • Verzinsung: Wann entscheidet der Stiftungsrat über den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben?

      Der Zinssatz für das laufende Jahr wird am Jahresende festgelegt. Das hat den Vorteil, dass der Stiftungsrat den Entscheid in Kenntnis der finanziellen Situation und der erzielten Rendite treffen kann. Dieser Entscheid wird jeweils umgehend auf unserer Homepage unter der Rubrik Aktuell «Verzinsung der Altersguthaben» publiziert.

    • Versicherunsausweis: Wie oft erhalte ich von einen Versicherungsausweis?

      Sie erhalten Ihren persönlichen Versicherungsausweis einmal jährlich mit dem aktuellen Stand per 1. Januar. Der Versand erfolgt in der Regel im ersten Quartal jedes Kalenderjahres. Zusätzlich senden wir Ihnen während des Jahres automatisch einen aktuellen Versicherungsausweis, wenn sich bei Ihrem Vorsorgeverhältnis etwas verändert.

    • Versicherunsausweis: An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen habe oder mit den Angaben im Versicherungsausweis nicht einverstanden bin?

      Bitte wenden Sie sich an uns. Die VORSORGE RUAG steht Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.

    • Wohneigentum (WEF): Ich hätte Gelegenheit, eine Wohnung/ein Haus zu kaufen. Raten Sie mir zum Vorbezug oder zur Verpfändung meines Pensionskassenguthabens?

      Eher zur Verpfändung:

      Der Vorbezug erhöht zwar das Eigenkapital, muss aber zugleich versteuert werden. Dabei darf das Geld für die Steuer nicht aus dem Vorbezug stammen. Beim Vorbezug wird zudem die Altersrente geschmälert.

      Durch die Verpfändung erhöht sich das Fremdkapital. Dies bringt eine Steuererleichterung mit sich. Ausserdem wird bei der Verpfändung, im Gegensatz zum Vorbezug, die Altersrente der versicherten Person nicht geschmälert. Eine Schmälerung tritt erst mit einer allfälligen Pfandverwertung ein.

    • Wohneigentum (WEF): Besteht für den Vorbezug eine minimale Limite?

      Ja. Der Mindestbetrag beträgt gemäss den gesetzlichen Vorschriften CHF 20’000.-.

    • Wohneigentum (WEF): Wofür kann Geld bezogen oder verpfändet werden?

      In Frage kommen

      - der Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum
      - Rückzahlung/Amortisation von Hypothekardarlehen
      - der Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlicher Beteiligungen
      - wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen am Wohneigentum

    • Wohneigentum (WEF): Könnte ich mit meinem Pensionskassenguthaben auch eine Ferienwohnung finanzieren?

      Nein. Die Finanzierung einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung ist nicht möglich. Das erworbene Wohneigentum muss vom Versicherten an seinem ständigen Wohnsitz genutzt werden.

    • Wohneigentum (WEF): Kann ein Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen?

      Sie können einen Vorbezug mehrmals, jedoch höchstens alle fünf Jahre geltend machen. Zudem ist ein Vorbezug nur bis spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen möglich. D.h. bis zur Vollendung des 62. Altersjahres.

    • Wohneigentum (WEF): Muss mein Ehegatte, respektive eingetragener Partner die Zustimmung für den Vorbezug erteilen?

      Ja. Verheiratete Versicherte und Versicherte in Partnerschaften gemäss Partnerschaftsgesetz haben das schriftliche Einverständnis des Ehegatten beizubringen. Bei einem Vorbezug mit Wohnsitz der versicherten Person im Ausland ist zudem die Beglaubigung der Unterschrift des Ehepartners bzw. des eingetragene Partners erforderlich.

    • Wohneigentum (WEF): Ich will eine/n Vorbezug/Verpfändung beantragen. Wie muss ich vorgehen?

      Drucken Sie das Formular WEF «Antrag Wohneigentumsförderung (WEF)» aus und senden Sie dieses ausgefüllt, unterzeichnet sowie mit den notwendigen Unterlagen ergänzt an die VORSORGE RUAG.

      Anschliessend werden wir Ihren Antrag prüfen und Ihnen eine Offerte, in welcher Sie das zur Verfügung stehende Altersguthaben und die Auswirkung eines Vorbezuges auf Ihre Rentenleistungen ersehen, an Ihre Privatadresse zustellen, sofern der Vorbezug wunschgemäss erfolgen kann.

      In unserem Merkblatt «Wohneigentumsförderung (WEF)» finden Sie zudem viele hilfreiche Informationen.

    Lexikon von A - Z

     

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    Machen Sie sich schlau! - Wissenswertes über die 2. Säule

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