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    Todesfall

    Ehegattenrente
    Beim Tod einer versicherten Person, eines Alters- oder Invalidenrentners hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente.
    Diese beträgt

    • bei einem verstorbenen aktiven Versicherten 2/3 der versicherten Invalidenrente
    • bei einem verstorbenen Invalidenrentner 2/3 der laufenden Invalidenrente
    • bei einem verstorbenen Altersrentner 2/3 der laufenden Altersrente

    Die Ehegattenrente wird erstmals auf den dem Tod des Versicherten bzw. Rentners folgenden Monat ausgerichtet. Diese wird bis zum Tod des überlebenden Ehegatten ausbezahlt. Falls der überlebende Ehegatte sich vor Vollendung des 45. Altersjahres wieder verheiratet, erlischt der Rentenanspruch. In diesem Fall wird eine Abfindung in der Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente ausgerichtet.

    Versicherte Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sind den Ehegatten gleichgestellt.

    Für Anmeldung der Ehegattenrente steht das Formular T1 zur Verfügung.

    Lebenspartnerrente
    Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der vom Versicherten, Altersrentner oder Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in Höhe der Ehegattenrente, sofern

    • der Partner mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; und
    • der Partner keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20 a BVG); und
    • der Partner vom Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner zu Lebzeiten der Stiftung schriftlich gemeldet wurde; und
    • der Stiftung spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten, Alters- oder Invalidenrentners ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird.

    Leben Sie im Konkubinat? Dann können Sie uns die Lebensgemeinschaft mit dem Formular L melden und verbessern so die Versicherungsleistungen des Lebenspartners/der Lebenspartnerin.

    Waisenrenten
    Beim Tod eines Versicherten, eines Alters- oder Invalidenrentners haben dessen Kinder Anspruch auf Waisenrenten; Pflegekinder nur, sofern sie Anspruch auf Kinderzulagen begründet haben. Eine Waisenrente wird erstmals auf den dem Tod des Versicherten bzw. Rentners folgenden Monat ausgerichtet. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit dem Tod der Waise oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die in der Ausbildung stehen oder zu mindestens 70 % invalid sind, besteht der Rentenanspruch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

    Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes Kind:

    • bei einem verstorbenen aktiven Versicherten 1⁄6 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente
    • bei einem verstorbenen Invalidenrentner 1⁄6 der laufenden Invalidenrente
    • bei einem verstorbenen Altersrentner 1⁄6 der laufenden Altersrente.

    Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

    Todesfallkapital
    Stirbt ein Versicherter und ist das vorhandene Altersguthaben grösser als das notwendige Deckungskapital für die allfälligen Renten und Abfindung an den Ehegatten oder Lebenspartner so wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt.

    Anspruchsberechtigt sind in der Reihenfolge der nachstehenden Gruppierung die folgenden Personen, unabhängig vom Erbrecht:
    a) der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Stiftung haben,
        bei deren Fehlen
    b) die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen oder die Person
         – welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen 
            eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
         – welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
            vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente (Art. 20a BVG), bei deren Fehlen
    c) die übrigen Kinder, bei deren Fehlen
    d) die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen.

    Personen gemäss b) sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie uns vom Versicherten schriftlich mit dem Formular T2 gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei uns vorliegen.

    Die Begünstigungsordnung für die Personengruppen a) und b) kann zusammengefasst und der Anteil am Todesfallkapital beliebig festgelegt werden. Die Personengruppen c) und d) können nicht zusammengefasst werden, jedoch kann innerhalb der Personengruppe der Anteil am Todesfallkapital beliebig festgelegt werden. Das Formular T2 muss zu Lebzeiten des Versicherten bei uns vorliegen.

    Kapitalabfindung an Stelle einer Rente
    Auf Verlangen des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner kann die Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente durch eine Kapitalabfindung ersetzt werden. Diese entspricht dem versicherungstechnischen Deckungskapital der Renten (siehe dazu Anhang 2 des Vorsorgereglements).

    Ehegattenrente
    Formular T1 - Todesfall

    Lebenspartnerrente
    Formular L und Merkblatt

    Todesfallkapital
    Formular T2 - Todesfallkapital

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